Alshuth Wirtschaftsrecht
Ihr Slogan

Allgemeine Mandatsbedingungen


§ 1  Geltungsbereich


1.      Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (Stand 27.05.2021) gelten für alle Verträge, die die Erteilung von Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B. die außergerichtliche Vertretung oder die Vertragserstellung) oder die Vertretung des Auftraggebers (nachfolgend "Mandant" genannt) in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (nachfolgend "Mandat" oder "Beratungsleistung" genannt) durch Rechtsanwalt Phil Alshuth (nachfolgend „Rechtsanwalt“ genannt) zum Gegenstand haben. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Mandanten.


2.      Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 


§ 2  Vertragsgegenstand/Leistungsumfang


1.      Zustandekommen und Umfang des Mandats


Das Mandat kommt durch die Annahme eines entsprechenden Angebots des Mandanten zustande. Vertragspartner des Mandanten ist der oben genannte Rechtsanwalt; sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt oder bestimmte Mitarbeiter des Rechtsanwalts.


Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart


  • bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
  • umfasst die Beratungsleistung keine steuerrechtliche Beratung (steuerliche Auswirkung hat der Mandant durch fachkundige Dritte, z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf eigene Veranlassung und Kosten klären zu lassen und etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen dem Rechtsanwalt rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen), 
  • wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht, der Rechtsanwalt übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden,
  • ist der Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln (z.B. Berufung gegen Urteile, Beschwerden gegen Beschlüsse) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich als Mandatsinhalt vereinbart wurde.

 

2.      Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.

 


3.      Pflichten des Rechtsanwalts

Eine Verpflichtung zum Tätigwerden des Rechtsanwalts besteht frühestens mit Annahme des Mandats.


Im Rahmen seines Tätigwerdens wir der Rechtsanwalt insbesondere folgenden Leistungen erbringen:


a) Rechtliche Prüfung

Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten;


b) Verschwiegenheit

Der  Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt iRd Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt grds. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen.

 

Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten, § 6 Ziffer 1;


c) Verwahrung von Geldern

Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.



4.      Mitwirkungsobliegenheiten des Mandanten

Die Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Obliegenheiten des Mandanten:

 

a) Umfassende Information

Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß informieren; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig, gegebenenfalls auf Verlangen des Rechtsanwalts auch schriftlich, in geordneter Form zur Verfügung zu stellen

Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltenen Informationen an den Rechtsanwalt weiterleiten; 

b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Mandant wird den Rechtsanwalt umgehend im Hinblick auf die Änderung seiner Kontaktdaten informieren und bei einer Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche für eine Vertretung sorgen; 


c) Prüfung von Mitteilungen des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Der Rechtsanwalt darf dabei und dafür den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen ihrer Sachbearbeitung zugrunde legen. Von Dritten oder dem Mandanten gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft.


Der Mandant wird die ihm vom Rechtsanwalt übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben des Rechtsanwalts sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind; 


d) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Mandanten für Speicherung und Verarbeitung iRd des erteilten Mandats.



5.      Der Rechtsanwalt arbeitet im Rahmen der Auftragsdurchführung – soweit notwendig – mit Sachverständigen zusammen. Diese sind dem Mandanten gegenüber stets selbst verpflichtet. Im Übrigen setzt der Rechtsanwalt ausgebildetes und über die nötigen Fachkenntnisse verfügendes Personal ein.

 


§ 3  Kommunikation zwischen den Mandatsparteien


1.      Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und gegebenenfalls besondere Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommt der Rechtsanwalt seiner Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationswegs nach. Die insoweit vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich.

 

2.      Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Kommunikation per E-Mail nicht vor Zugriffen Dritter geschützt ist, sofern beim Sender und beim Empfänger nicht technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung, keine Verwendung des HTML-Formats) getroffen wurden.



§ 4  Leistungsänderungen


1.      Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Mandatsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern der Rechtsanwalt dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insb. hinsichtlich des Aufwands und der Zeitplanung, zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich der Rechtsanwalt mit dem Mandanten bezüglich angestrebter Zielsetzungen ab, wobei er berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

 

2.      Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung gewünschter Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insb. auf den Aufwand des Rechtsanwalts oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insb. bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Rechtsanwalt in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung seine Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.

 

3.      Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen in der Regel zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit auch der Auftrag schriftlich erteilt wurde.



§ 5  Vergütung und Auslagen/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung


1.      Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach den für ihn geltenden Gebührenordnungen in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Rechtsanwalt neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

2.      Die Abrechnung erfolgt auf Basis des Gegenstandswerts des Mandats, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

 

3.      Es wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


4.      Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss zu leisten und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.

 

5.      Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Vergütungsforderungen des Rechtsanwalts sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen.

 

6.      Abreden, die Leistung an Erfüllung statt oder anderweitige Leistungen erfüllungshalber zulassen, sowie Abreden, nach denen eine entstandene Vergütung gemindert werden soll, werden wirksam nur schriftlich getroffen. Die schriftliche Vereinbarung bedarf der Unterschrift des Rechtsanwalts.

 

7.      Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung und Auslagen des Rechtsanwalts.

 

8.      Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts (Vergütung und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

9.      Die Tätigkeit juristischer, nichtanwaltlicher Mitarbeiter mit erstem juristischem Staatsexamen wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.


10.   Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei ihm eingegangene und dem Mandanten zustehende Gelder unverzüglich an den Mandanten weiterzuleiten.

 


§ 6  Rechtsschutzversicherung


1.      Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und den Rechtsanwalt beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist der Rechtsanwalt unwiderruflich von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.

 

2.      Wenn in der Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und dies durch eine schriftliche Deckungszusage bestätigt wird, verzichtet der Rechtsanwalt ab Zugang der Deckungszusage in der Regel auf die Erhebung von weiteren Vorschussleistungen gegenüber dem Mandanten, mit Ausnahme einer eventuellen Selbstbeteiligung.

 

3.      Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt.

 

4.      Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt; der Rechtsanwalt wird seine Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber dem Rechtsanwalt begleichen. Beim Rechtsanwalt eingehende Erstattungsleistungen wird er umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand beim Rechtsanwalt besteht.

 

5.      Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung des Rechtsanwalts in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung in der Regel nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt.

 

6.      Der Mandant ist einverstanden, dass der Rechtsanwalt gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer in der Regel Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

 

 

§ 7  Treuepflicht


Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsdurchführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

 


§ 8  Beendigung/Kündigung


1.      Das Mandat endet mit Erledigung des Auftrags bzw. mit Beendigung der beauftragten Rechtsangelegenheit.

 

2.      Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

 

3.      Das Kündigungsrecht steht auch dem Rechtsanwalt zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

 

4.      Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

 

5.      Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


 

§ 9  Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen


1.      Bis zum vollständigen Ausgleich seiner Vergütungsforderung und Auslagen hat der Rechtsanwalt an den ihm überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.

 

2.      Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Rechtsanwalt alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

 

3.      Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt fünf Jahre nach Beendigung des Auftrages.

 

4.      Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u.Ä.) werden bei Beendigung der Tätigkeit des Rechtsanwalts an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel beim Rechtsanwalt, erfolgt dies nur gegen Vergütung.

 


§ 10  Erstattungsansprüche des Mandanten


Der Mandant tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an den Rechtsanwalt in Höhe der Vergütungsforderung sicherungshalber ab. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insb. nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.


§ 11  Gerichtsstand und Sitz


1.      Als Gerichtsstand wird der Sitz des Rechtsanwalts vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder unabhängig davon für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


2.      Leistungsort des Rechtsanwalts ist der Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.


 

§ 12  Schlussbestimmungen


1.      Die auf dieser Webseite befindlichen Datenschutzhinweise sind wesentliche Bestandteile dieser allgemeinen Mandatsbedingungen.


2.      Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

 

3.      Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

4.      Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Regelung.

 

5.      Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben bzw. gewollt haben würden, als vereinbart.